Niedergelassene Ärzte dürfen keine Pauschalhonorare vereinbaren, urteilte schon das LG Stuttgart (12.10.1984 – 6 S 16/84). Sie müssen ihre Behandlungen vielmehr ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Dies folgt zwingend aus § 2 Abs. 1 GOÄ. Individuelle Vereinbarungen sind nur nach den in der GOÄ festgelegten Regeln möglich. So kann die Höhe der GOÄ-Vergütung durch individuelle Vereinbarung verändert werden, etwa durch die Vereinbarung eines höheren Steigerungssatzes. Pauschalpreise gehören jedoch nicht dazu. Das gilt auch bei sogenannten Schönheits- oder ästhetischen Operationen, für die keine medizinische Indikation besteht, also etwa Faltenbehandlung, Brustoperationen etc. Gerade hier sind in der Praxis aber pauschale Vergütungen häufig anzutreffen und werden von vielen Patienten auch gewünscht. Allerdings lässt die GOÄ hier keinen Entscheidungsspielraum zu. Sie sind daher unwirksam.
Verstößt der Arzt gegen das Verbot eines Pauschalhonorars, kann er die so berechnete Vergütung nicht vom Patienten verlangen. Da die Behandlungskosten gerade im Bereich der ästhetischen Medizin häufig vorschüssig verlangt werden, stellt sich ferner die Frage, ob der Patient das gezahlte Geld zurückverlangen kann. Grundsätzlich ist dies möglich. Der Arzt kann aber nachträglich eine Rechnung nach GOÄ erstellen. Soweit sich die Behandlungskosten also auch nach der GOÄ abrechnen lassen, darf der Arzt die bereits gezahlte Vergütung behalten beziehungsweise in Höhe der GOÄ-Gebühren vom Patienten verlangen (OLG Stuttgart, 09.04.2002 – 14 U 90/2001).
Anders sieht es aus, wenn der Behandlungsvertrag über die ärztlichen Leistungen mit einer juristischen Person, etwa einem MVZ, geschlossen wird. Diese ist nicht an die Vorschriften und Beschränkungen der GOÄ gebunden und kann daher auch ein Pauschalhonorar vereinbaren. Dies hat jüngst das OLG Frankfurt am Main (21.09.2023 – 6 W 69/23) entschieden.