Die Gebäudeversicherung wurde gekündigt

Anfechtung – Rücktritt – Kündigung – Vertragsanpassung

Eine Beendigungvdes Versicherungsvertrags im Leistungsfall stellt das schlimmstmögliche Szenario dar. Die damit einhergehende Verweigerung der Leistungen kann sogar existenzgefährend sein.

Rechtlich gesehen stellt die Beendigung üblicherweise keine Kündigung dar, sondern eine Anfechtung oder einen Rücktritt. Manchmal wird der Vertrag auch nicht beendet, sondern »nur« angepasst. Aber auch das kann dazu führen, dass der Versicherer sämtliche Leistungen verweigert.

Der Grund für eine solche Vertragsbeendigung oder Vertragsanpassung liegt meistens im Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten (VVA). Es wird dann behauptet, bei Abschluss der Versicherung seien falsche oder unvollständige Angaben über das Gebäude, seiner Nutzung oder eventuelle Gefahrenquellen gemacht.

Häufig stimmt dieser Vorwurf aber nicht oder basiert auf Missverständnissen. Zudem werden Fragen zum Versicherungsgegenstand oder Risikofaktoren wegen einer Falschberatung nicht vollständig oder wahrheitsgemäß beantwortet.

Was immer auch der Grund war: Ein solches Szenario gilt es unter allen Umständen zu vermeiden, weil die Versicherer eine einmal getroffene Entscheidung freiwillig nur selten korrigieren und dadurch der Gang zu den Gerichten unumgänglich wird. Ein Anwalt sollte daher möglichst frühzeitig zu Rate gezogen werden.

Ist bei Abschluss einer Versicherung eine gefahrererhebliche Frage objektiv nicht oder falsch beantwortet worden, hängt es von der Schwere des Verschuldelns ab. Das Gesetz vermutet in diesem Fall eine grobfahrlässige Falschbeantwortung. Der Versicherer kann dann noch bis zu 5 Jahre nach Vertragsschluss den Vertrag beenden (oder anpassen) und deshalb die Leistungen im Versicherungsfall verweigern.

Hat sich der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder sogar arglistig verhalten, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre.

Ist der Versicherungsfall innerhalb der ersten 5 oder 10 Jahre eingetreten, kann der Versicherer den Vertrag auch nach Ablauf dieses Zeitraums noch angreifen.

Die Gebäude- und Elementarschadenversicherung. Holen Sie immer anwaltlichen Rat ein, wenn

  • Sie Leistungen aus einer Gebäude- oder Elementarschadenversicherung beantragen;
  • ein Gebäudeversicherer nicht zahlt;
  • der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt, die Kündigung oder die Vertragsanpassung erklärt hat (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung).

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