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Aktuelle Informationen
- zu Gesetzgebung und Rechtsprechung im Personenschadensrecht
(Unfall, Fehlbehandlung, Straftat)
Pferdehalterin haftet für Pferdetritt Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch rechtskräftiges Urteil vom 14.12.2011 entschieden, dass eine Pferdehalterin Schadensersatz leisten muss, wenn sein Pferd plötzllich ausschlägt und dabei eine Person verletzt. Dies gilt nach Ansicht des LG Frankfurt auch dann, wenn die verletzte Person selbst das Pferd aus Gefälligkeit für die Pferdehalterin zur Koppel bringen wollte. Geklagt hatte eine Frau, die ebenfalls im gleichen Reitstall tätig war. Um der Besitzerin des Pferdes einen Gefallen zu tun, führte sie deren Pferd zu einer Koppel. Dort ging das Pferd plötzlich durch und trat der Klägerin ins Gesicht. Sie erlitt einen Bruch des Oberkiefergelenks und eine Platzwunde und musste deshalb operiert und stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Das LG Frankfurt hat vorliegend eine Haftung aus der sogenannten Tiergefahr nach § 833 BGB bejaht. Die Tierhalterin konnte dagegen nicht mit dem Einwand durchdringen, die Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt.
Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 € zu und verurteilte die Beklagte zudem dazu, alle weiteren Schäden wie Behandlungskosten und Verdienstausfälle zu ersetzen. Erstattungsfähigkeit von Tierarztkosten Mit einem alten, aber in der Rechtsprechung immer noch ungelösten Problem, hatte sich erneut das OLG München (21 U 5534/10) zu befassen. Im konkreten Fall war der Hund der Klägerin von einem anderen Hund angegriffen und gebissen worden. Die Klägerin wollte nunmehr von Halter des angreifenden Hundes Tierarztkosten von circa 16.000,00 € ersetzt haben. Ihren Hund hatte sie ursprünglich für 1.500,00 € erworben gehabt. Der aktuelle Wert wurde mit 700,00 € geschätzt. Die Gegenseite wandte ein, dass die Behandlungskosten unverhältnismäßig hoch gewesen und deshalb nicht vollständig zu ersetzen seien und zahlte deshalb nur 1.500,00 €. Das OLG München sah insgesamt Behandlungskosten von 4.200,00 € als erstattungsfähig an, von denen der Beklagte aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin (eigene Tiergefahr) aber nur 70 % ersetzen musste. Die über 4.200,00 € hinausgehenden Tierarztkosten seien unverhältnismäßig hoch und deshalb nach § 251 BGB gar nicht zu ersetzen.
Das Gericht hat zunächst deutlich gemacht, dass Tiere keine Sachen sind. Die aus dem Kfz-Unfallversicherungsrecht bekannte Regel, wonach Reparaturkosten normalerweise nur bis zu einem Wert von 130 % des Wiederbeschaffungswerts ersetzt werden müssen, gelte deshalb bei Tieren. Allerdings waren die Richter der Ansicht, dass es auch bei Tieren eine Verhältnismäßigkeitgrenze bei der Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten gebe. Diese Grenze sah der Senat im konkreten Fall beim Sechsfachen des Zeitwerts des Tieres (6x 700,00 €).
Die Entscheidung des OLG München kann nicht vollends überzeugen. Zu begrüßen ist, dass klar gestellt wurde, dass die tierärztlichen Behandlungskosten den Wert des Tieres - jedenfalls bei Haustieren von nicht ganz geringem Wert - deutlich übersteigen dürfen und trotzdem vom Schädiger zu ersetzen sind. Die beim Sechsfachen des Zeitwert vermutete Unverhältnismäßigkeitsschwelle ist dagegen nicht nachzuvollziehen. Das Urteil zwingt Haustierhalter somit dazu, sich im (unverschuldeten!) Schadensfall entweder dafür zu entscheiden, ihr schwer verletztes Tier einschläfern zu lassen oder aber auf einem Großteil der Behandlungskosten sitzen zu bleiben.
Dieser Entscheidungskonflikt ist Tierhaltern nicht zuzumuten. Zudem hätte bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen, dass die Halterin diese Kosten auf eigenes Risiko vorfinanziert hatte, was den hohen ideellen Wert des Tieres für sie (das sogenannte Affektionsinteresse) verdeutlichtet. Zudem handelte es sich bei dem Hund nicht um ein reines Nutztier oder um ein Kleintier ohne besondere, individualisierende Merkmale. Ein Hund dagegen weist eine höhere Entwicklung mit eigenen, charakterisierenden Besonderheiten auf. Dies rechtfertigt es, einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten medizinisch gerechtfertigter Behandlungen zuzugestehen.
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in der Zukunft zu dieser Frage urteilen werden.
Stadt haftet für Metallketten
Mit einer Berufungsentscheidung des OLG Hamm vom 03.02.2009 (9 U 101/07) ist eine Kommune zur Zahlung von Schadenersatz an einen Radfahrer verurteilt worden. Dieser war nachts gegen eine graue Begrenzungskette aus Metall gefahren, die zwischen zwei Pfosten hing und den Anfang einer Fußgängerzone markierte. Die Stadt hatte nach Ansicht des Gerichts durch die Anbringung der in Dunkelheit nur schwer zu erkennenden Kette eine Gefahrenquelle eröffnet, für die sich verkehrssicherungspflichtig war. Gleichwohl versäumte sie es, diese Gefahrenquelle entweder wieder zu beseitigen oder aber zumindest vor ihr zu warnen. Das Gericht legte dabei einen strengen Sorgfaltsmaßstab an.
Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass es das Gericht – anders als die Vorinstanz – als unerheblich ansah, ob das Radfahren an dieser Stelle erlaubt war. Denn die Verkehrssicherungspflicht besteht auch dann im vollen Umfang, wenn mit einer nicht ganz fern liegenden bestimmungswidrigen Nutzung zu rechnen ist.
Der Gemeinde wäre die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Zum einen war für die Kette an dieser Stelle bereits kein sinnvoller Zweck ersichtlich. Zum anderen fehlten etwa Reflektoren, die die dunkelfarbene Kette besser hätten erkennen lassen. Im Übrigen gingen die Richter davon aus, dass selbst wenn der Radfahrer die eigenen Sorgfaltspflichten, etwa bei der Beobachtung der Straße, nicht hinreichend beachtet hätte, diese doch gegenüber der schweren Pflichtverletzung durch die Stadt zurücktreten würden.
Die Entscheidung kann im Volltext unter www.justiz.nrw.de abgerufen werden.
Opferentschädigung nach Behandlungsfehler Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Urteil vom 21. Mai 2008 (L 10 VG 6/07) entschieden, dass auch Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zustehen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die geschädigte Person vorsätzlich nicht über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde. Es bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Im vorliegenden Fall hatte eine Geschädigte gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Opferentschädigung geklagte, nachdem der sie operierende Arzt zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Hintergrund waren zwei Schönheitsoperationen, die der Mediziner bei der Klägerin vorgenommen hatte. Obwohl die Patientin ihre Krankengeschichte offen gelegt hatte, verschwieg ihr der Arzt, dass dadurch erhebliche Risiken von Komplikationen und Nebenwirkungen des beabsichtigten Eingriffs bestanden. Nach Durchführung der Operationen traten jeweils schwere Gesundheitsschäden bei der Klägerin auf.
Das Gericht sah dadurch einen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG gegeben. Da die Patientin bewusst nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war, fehlte es an einer wirksamen Einwilligung zu den durchgeführten Eingriffen. Diese sein deshalb als rechtswidrige Körperverletzungen anzusehen. Ferner sei der Klägerin dadurch auch ein Schaden entstanden.
An dieser Wertung ändere sich auch dadurch nichts, dass der Arzt „nur“ im Hinblick auf die unterlassene Risikoaufklärung vorsätzlich gehandelt habe, der entstandene Schaden aber fahrlässig verursacht worden sei. Durch die fehlende Aufklärung stelle der gesamte Eingriff trotzdem eine (einfache) vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung dar.
Da es sich zudem um eine kosmetische und damit medizinisch nicht indizierte Operation gehandelt hatte, bestand auch keine „Heilungsabsicht“ des Arztes, die der Annahme eines tätlichen Angriffs eventuell hätte entgegen stehen können.
Das LSG sah ferner keinen Grund, den ärztlichen Eingriff generell vom Anwendungsbereich des OEG auszunehmen. Zwar handele es sich hierbei nicht um den klassischen Fall von Gewaltkriminalität. Die Richter sahen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes eine derartige Begrenzung gewollt hätte. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abgerufen werden. ________________________________________
Unfallverursacher haftet auch für Behandlungsfehler Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 24. April 2008 (5 U 1236/07) die bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung von Folgeschäden bestätigt. Danach haftet der Erstschädiger auch für weitere, durch Dritte verursachte (Folge-) Schäden.
Im konkreten Fall hatte der Erstschädiger einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Die verletzte Person wurde daraufhin in ein Krankenhaus zur Behandlung eingeliefert. Hier erkannten die Ärzte nicht alle erlittenen Verletzungen, was dazu führte, dass die notwendige Heilbehandlung erst mit erheblicher Verzögerung eingeleitet wurde. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass deshalb dauerhafte Schäden zurückbleiben werden.
Das OLG hat entschieden, dass der Unfallverursacher (bzw. sein Haftpflichtversicherer) neben den Ärzten auch für deren Fehler verantwortlich ist. Denn auch diese Schadensfolge sei letztlich auf den schuldhaft verursachten Verkehrsunfall zurückzuführen, da es ohne den Verkehrsunfall nicht zu der ärztlichen (Fehl-) Behandlung gekommen wäre.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht gewesen, wenn sich der ärztliche Behandlungsfehler als ein grobes, schlechterdings nicht zu erwartendes Fehlverhalten dargestellt hätte, dass dem Erstschädiger nicht mehr zugerechnet werden könne. Dies war aber - konkret hatte der Arzt eine Röntgenaufnahme falsch gedeutet - nicht der Fall.
Anmerkung:
Die Entscheidung bestätigt eine nunmehr seit über 50 Jahren bekannte Rechtsprechung. Dennoch werden derartige Haftungszusammenhänge in der Praxis oftmals übersehen.
Hintergrund der Haftungszurechnung ist, dass es eben nicht so fernliegend ist, dass bei einer durch ein Fehlverhalten ausgelösten Folge (-behandlung) ein weiterer Schaden entsteht, den sich der Erstschädiger zurechnen lassen muss. Diese Zurechnung ist nicht nur auf die Fälle einer ärztlichen Fehlbehandlung beschränkt, gewinnt hier wegen der oftmals schwerwiegenden Folgen aber eine besondere Brisanz.
Die Haftungszurechnung scheidet dagegen in zwei Konstellationen aus. Zum einen, wenn der Folgeschaden auf einem Fehlverhalten beruht, welches als gröblichst falsch gewertet werden muss. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch. Der aus der Rechtsprechung zur Arzthaftung bekannte “grobe Behandlungsfehler” reicht hierfür in der Regel nicht aus. Es muss vielmehr ein Fehlverhalten an den Tag gelegt worden sein, das am obersten Rand der Fahrlässigkeit anzusiedeln ist.
Ein weiterer Fall, in welchem die Zurechnung zum Erstschädiger nicht erfolgt, ist der, bei dem das primäre Schadensereignis zwar den Folgefehler kausal bedingt hat, der Schutzzweck der verletzten Norm eine Zurechnung aber nicht gebietet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und anlässlich der Behandlung eine andere, mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehende Erkrankung entdeckt wird. Unterläuft den Ärzten dann bei der Behandlung dieser entdeckten Erkrankung ein Fehler, verwirklicht sich ein Risiko für das die Ärzte zwar haftbar gemacht werden können, nicht aber der Unfallverursacher. ________________________________________
Kein Arzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.05.2008 (VI ZR 250/07) die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gerichte medizinische Sachverhaltsfragen durch die Beauftragung von Gutachtern zu beantworten haben. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht eine Entscheidung allein auf der Basis eines Gutachtens aus einem vorprozessualen Schlichtungsverfahren entschieden. Eine weitergehende, eigene Aufklärung der streitigen Fragen war nicht erfolgt. Grundlage der Entscheidung des BGH war damit die Frage, ob die Gerichte sich mit der Verwertung eines (außergerichtlich) eingeholten Sachverständigengutachtens begnügen dürfen oder das Geschehen selbst durch Einschaltung eigener Gutachter aufklären müssen. Der Bundesgerichtshof hat Letzteres bejaht und das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit muss das Berufungsgericht - nunmehr nach Beweiserhebung durch Sachverständigenurteil - die Angelegenheit neu entscheiden. Unstreitig besteht zwar für die Gerichte die Möglichkeit, auch "fremde" Expertisen im Prozess zu verwerten. Dies gilt ausdrücklich für gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte Gutachten. Auch sonstige Untersuchungen können im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt werden. Dies entbindet die Gerichte aber nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn nur dadurch offene Fragen geklärt werden können. Der Bundesgerichtshof hat zudem in früheren Entscheidungen klar gestellt, dass auch eigene Sachkunde die Richter nicht von der Pflicht zur Begutachtung durch zu beauftragende Dritte entbindet. Der Beschluss bestätigt die bekannten, hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Zivilgerichte im Arzthaftungsverfahren. In Abweichung von den üblichen, im Parteiprozess geltenden Maßstäben, obliegt den Richtern bei Fragen ärztlicher Kunstfehler eine Art "Amtsaufklärungspflicht", die ihnen eine strenge Pflicht zur Sachverhaltsklärung auferlegt. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden. ________________________________________ BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zum "groben Behandlungsfehler" Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung vom 08.01.2008 (Az. VI ZR 118/06) seine bisherige Rechtsprechung zum "groben Behandlungsfehler" bekräftigt. Danach führt dieser zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass der behandelnde Arzt die Nicht-Ursächlichkeit seines Fehlers für den eingetretenen Schaden beweisen muss. In dem vorliegenden Fall hatte ein Arzt eine intraartikuläre Injektion im Kniegelenk vorgenommen. Es kam zu einer Entzündung, die eine Nachoperation im Krankenhaus erforderte. Beim Kläger entstanden durch den krankheitsbedingten Arbeitsausfall beträchtliche Einkommensverluste. Im Prozess stand aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Arzt gegen grundlegende Hygienebestimmungen verstoßen hatte. Unklar blieb jedoch, ob dies zu einer Infektion des Gelenks geführt hatte oder ob die Entzündung die (vom Arzt nicht zu vertretende) Folge einer hyperergisch-allergischen Reaktion gewesen ist. Der BGH wertete das Verhalten des Arztes als groben Behandlungsfehler und legte es dem Beklagten auf, darzulegen und zu beweisen, dass dieser grobe Behandlungsfehler nicht für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist. Anders als das Gericht der Vorinstanz sah der BGH auch keinen Grund von dieser Ansicht deshalb abzuweichen, weil die tatsächliche Ursache der Entzündung sich letztlich nicht hatte klären lassen. Der BGH macht in den Entscheidungsgründen deutlich, dass die Folgen der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler immer dann gelten, wenn das fehlerhafte Verhalten generell geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen. Auf die Frage, ob dies tatsächlich der Fall war, kommt es dann nicht mehr an. Die Beweislastverlagerung beim groben Behandlungsfehler trifft den Beklagten somit auch dann, wenn daneben eine andere Ursache denkbar oder sogar wahrscheinlich ist. Von dieser schwerwiegenden Folge macht der BGH nur eine Ausnahme. Nämlich wenn der grobe Fehler nur äußerst unwahrscheinlich die Ursache des Schadens sein kann. In diesem Fall verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Patient darlegen und beweisen muss, dass dem Arzt ein Kunstfehler unterlaufen ist und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden ist. Das Gericht begründet die Fortführung dieser Rechtsprechung – die in der Praxis trotz unklarem Ursachenverlauf oftmals den Prozess zu Gunsten des Geschädigten entscheidet – mit dem Umstand, dass der Arzt nicht nur fehlerhaft, sondern grob fehlerhaft gehandelt hat. Dies bedeutet, dass ein ärztliches Fehlverhalten vorgelegen hat, dass aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies rechtfertigt es dann auch, es dem Arzt aufzuerlegen, die fehlende Kausalität des Behandlungsfehlers für den Schaden zu beweisen. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.
________________________________________ BGH stärkt die Patienten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung (VI ZR 251/08) vom 29.09.2009 die Rechte der Patienten beim Nachweis des Schadens aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers gestärkt. Die Richter stellten klar, dass die Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern zugunsten des Patienten auch dann greift, wenn nicht sicher geklärt werden kann, ob die unterlassene Therapie den eingetretenen Schaden sicher vermieden hätte. Konkret ging es um einen Patienten, der nach einer Operation über Sehstörungen klagte. Anstatt diese sofort durch einen augenärztliche Untersuchung abklären zu lassen, beschränkten sich die behandelnden Ärzte auf ein telefonisches Konsil eines Augenarztes. Als die notwendigen, augenärztlichen Untersuchungen endlich erfolgten, war es zu spät. Der Patient erblindete. Unstreitig hätte eine frühere Untersuchung durch einen Augenarzt die Erkrankung gezeigt. Der Verzicht auf die Untersuchung stellte eine groben Behandlungsfehler dar. Damit sind aber die Ärzte dafür beweisbelastet, dass auch bei rechtzeitigem Erkennen und Behandeln der Schaden - also die Erblindung - nicht hätte vermieden werden können. Im Unterschied zum Berufungsgericht hielt es der BGH dagegen nicht für notwendig, dass zur Behandlung der Erkrankung eine allgemein anerkannte Therapie zur Verfügung gestanden hätte. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden. _______________________________________ "Einfache" Verkehrsunfälle gibt es nicht Das Amtsgericht Kassel hat in einem Urteil vom 30.06.2009 (415 C 6203/08) klargestellt, dass es keinen rechtlich einfach gelagerten Verkehrsunfall gibt. Deswegen hat ein Geschädigter auch immer das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderungen zu beauftragen und kann diese Kosten ebenfalls vom Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zurückverlangen. Außer den vielfältigen Problemen, die bei der Abwicklung eines Schadensfalls zu Tage treten können, begründete das Gericht seine Entscheidung auch mit der häufig praktizierten Verfahrensweise der Versicherer, auch eindeutige Haftungsfälle nicht anzuerkennen und die Höhe der geltend gemachten Schäden anzuzweifeln. Aus Gründen der Waffengleichheit muss deshalb auch der Geschädigte die Möglichkeit haben, sich anwaltlichen Beistand zu holen und diese Kosten ebenfalls geltend machen zu können. Das Kassler Gericht bestätigt damit eine Linie in der Rechtsprechung, die etwa auch schon vom Amtsgericht Coburg mit Urteil vom 22.09.2005 (15 C 828/05) vertreten wurde. ________________________________________
Hohe Anforderungen an das Haftungsprivileg des Nutztierhalters Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 30.06.2009 (VI ZR 266/08) bekräftigt, dass an die Haftungsfreistellung des Nutztierhalters hohe Anforderungen zu stellen sind.
Grundsätzlich muss der Halter eines Tieres für den Schaden aufkommen, den das Tier verursacht. Der Halter eines Nutztieres haftet nach § 833 BGB aber dann nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Der Halter eines Nutztieres steht also besser da als der Halter eines reinen Haustieres (sogenanntes Luxustier).
Der BGH hat mit dieser Privilegierung grundsätzlich kein Problem und sieht auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Allerdings stellen die Richter hohe Anforderungen an den Entlastungsnachweis.
Im konkreten Fall waren Rinder aus einer Koppel ausgebrochen und hatten einen Verkehrsunfall verursacht. Der BGH stellte nun klar, dass der Halter nachweisen muss, dass er alles ihm Mögliche unternommen hat, um einen derartigen Unfall zu verhindern. Dies gelang dem Beklagten im konkreten Fall nicht, weshalb er zur Leistung von Schadenersatz verurteil wurde.
Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden. ________________________________________
Kinder sind im Straßenverkehr privilegiert! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 30.06.2009 (VI ZR 310/08) die in § 828 BGB enthaltene Privilegierung von Kindern im Straßenverkehr gestärkt. Nach der gesetzlichen Bestimmung haften Kinder bis zu einem Alter von 10 Jahren in der Regel nicht, wenn sie im Straßenverkehr einen Unfall verursachen. Der Grund für diese gesetzliche Besserstellung von Kindern liegt in den besonderen Anforderungen an die Teilnahme im Straßenverkehr, denen ein Kind unter 10 Jahren altersbedingt nur zum Teil gerecht werden kann.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn sich die typischerweise anzunehmende Überforderungssituation im konkreten Fall gar nicht ausgewirkt hat. Solche Fälle sind zum Beispiel Zusammenstöße zwischen einem Kind mit einem geparkten Kraftfahrzeug.
Allerdings hat der BGH jetzt klargestellt, dass der Geschädigte und nicht das Kind beweisen muss, dass ein solcher Ausnahmefall zu § 828 BGB vorliegt.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit der gesetzgeberischen Absicht, die Rechte des Kindes zu stärken. Es ist daher nur konsequent, wenn der Geschädigte beweisen muss, dass das Kind ausnahmsweise genauso haftet, wie ein „normaler“ Verkehrsteilnehmer.
Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden. ________________________________________
Regulierungsverzögerung: Höheres Schmerzensgeld! Eine wichtige Entscheidung hat das LG Gera mit Urteil vom 06.05.2009 (2 O 15/05) getroffen. In einem Arzthaftungsfall (Geburtsschaden) wurde einem schwerstbehindertem Kind ein Schmerzensgeld von 600.000 € zugesprochen. Für die Höhe des Entschädigungsbetrages war auch das verzögernde Verhalten des Haftpflichtversicherers ausschlaggebend. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, bei dem nach der Entscheidung zu einer Not-Sectio trotzdem eine halbe Stunde bis zur tatsächlichen Entbindung gedauert hatte. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Unterversorgung des Baby mit Sauerstoff, hatte dieses schwerste Schäden erlitten. Das Gericht wertete die lange Dauer von über 20 Minuten als groben Behandlungsfehler. Neben den eigentlichen Schäden hat das Gericht aber auch die Verweigerungs- und Verzögerungshaltung des Haftpflichtversicherers schmerzensgelderhöhend berücksichtigt. Diese konnte nach Ansicht der Richter spätestens nach Vorlage eines, den Behandlungsfehler eindeutig bestätigenden Gutachtens, keine Zweifel mehr an der Entschädigungspflicht haben. Trotzdem wurden auf den Schadenersatzanspruch keinerlei Zahlungen, nicht einmal Vorschüsse, geleistet.
Das Gericht vermutete hinter diesem Verhalten die Absicht, die Familie des Klägers zu einem starken Nachgeben und damit Abschluss eines, für den Versicherer günstigen Vergleichs zu bewegen. ________________________________________
BGH: Privatgutachten dürfen nicht ignoriert werden! Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Patienten und Versicherungsnehmern bringt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit sich. Dieser hat durch Beschluss vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) entschieden, dass die Gerichte dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht einseitig den Vorzug geben dürfen, wenn zugleich ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten existiert, dass die Feststellungen des Gerichtsgutachters in Frage stellt.
In dem vorliegenden Fall ging es um Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung. Die Grundsätze der Entscheidung gelten aber in gleicher Weise auch für andere Verfahren, bei denen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, insbesondere bei der Überprüfung von Behandlungsfehlern im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses.
Die Bundesrichtern fordern von den Instanzgerichten, dass immer dann, wenn eine Partei ein (medizinisches) Gutachten vorlegt, welches im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird. Das Gericht darf dann den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, “dass (…) ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung” einem von beiden Gutachten der Vorzug gegeben wird. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei sich widersprechenden gerichtlichen Gutachten. Der Richter muss also Einwänden aus dem Privatgutachten nachgehen und gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufklären.
Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann zum einen den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern. Vorzugswürdiger ist nach Ansicht des BGH aber, gleich die persönliche Anhörung dieses Gutachters durchzuführen. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auch daraufhin, dass es dafür keines Antrags der beweispflichtigen Partei bedarf, sondern dass das Gericht hierzu schon von Amts wegen gehalten ist. Dieser Umstand wird in der Praxis durch die Gerichte oftmals übersehen. Der BGH hält es zudem für zweckmäßig, die mündliche Anhörung des Gutachters unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter durchzuführen.
Gelingt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht, die durch das Privatgutachten hervorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen auszuräumen, muss das Gericht ein weiteres Gutachten (Obergutachten) einholen. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige dagegen zur Überzeugung des Gerichts diese Zweifel beseitigen, muss sich aus den Urteilsgründen klar ergeben, wieso das Gericht dessen Ausführungen und nicht denen des Privatgutachtens den Vorzug gegeben hat.
Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.
Anmerkung:
Die besondere Bedeutung der Entscheidung liegt in der Hervorhebung der Gegenüberstellung von Gerichts- und Privatgutachter. Denn nur wenn der Patient oder der Versicherte die Möglichkeit haben, in der Verhandlung selbst den gerichtlich bestellten Gutachter mit Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu konfrontieren, wird die gebotene Waffengleichheit zwischen den Parteien erreicht. Hierzu ist es aber erforderlich, dass der Patient oder der Versicherungsnehmer seine Bedenken fachkundig durch einen eigenen Sachverständigen artikulieren kann. Denn oftmals scheitert auch die berechtigte Kritik gerade daran, dass die klagende Partei (und oft auch seine Anwälte als auch das Gericht) nicht die notwendige Fachkunde besitzen, um die Feststellungen des Sachverständigen kritisch hinterfragen zu können. ________________________________________
Höheres Schmerzensgeld bei Regulierungsverzögerung durch den Haftpflichtversicherer Das LG Gera hat durch Urteil vom 06.05.2009 (2 O 15/05) einem Kind, dass bei der Geburt aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers schwer in seiner geistigen und körperlichen Gesundheit geschädigt wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 € zugesprochen. Damit bestätigt das Gericht den aktuellen Trend in der Rechtsprechung, bei schwersten und lebenslangen Schäden auch deutlich über die bisherige "Schallmauer" von 500.000 € hinauszugehen. Neben den schweren Schädigungen war aber auch das Verhalten des Versicherungsunternehmens, bei dem der beklagte Arzt seine Haftpflichtversicherung unterhielt, Ausschlag gebend. Denn obwohl spätestens nach der Anhörung des Sachverständigen klar war, dass ein grober Behandlungsfehler vorlag, leistete der Versicherer keinerlei Vorschusszahlungen an den Kläger. Das Gericht hat darin eine Verweigerungs- beziehungsweise Verzögerungstaktik gesehen und das Schmerzensgeld auch deshalb höher ausfallen lassen.
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Unfall auf Waldweg Das OLG Hamm hat mit einer Entscheidung vom 30.03.2007 (13 U 62/06) das Urteil der Vorinstanz bestätigt und zwei Waldeigentümer zur Leistung von Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld verurteilt. Da der Umfang des Schadens (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, behindertengerechter Wohnungsumbau, etc.) noch nicht endgültig bestimmt werden konnte, stellte das Gericht ferner auch die Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden fest.
Dem Verfahren lag ein Unfall zugrunde, bei dem eine Radfahrerin durch einen herab fallenden Ast so schwer verletzt wurde, dass sie querschnittsgelähmt blieb und zu 100 % schwerbehindert ist. Bei einem, am Wegesrand stehenden Baum war ein über die Straße ragender Ast abgebrochen. Dies geschah, als ein vorbeifahrender LKW einen Luftsog auslöste. Der Ast traf die am Straßenrand wartende Radfahrerin und führt zu zahlreichen Knochenbrüchen sowie zu der Rückenmarksschädigung. Die Richter sahen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Waldeigentümer als gegeben an. Wesentlich für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht war dabei die Nähe des Baumes zur Straße. Denn dadurch galten nicht die (reduzierten) Anforderungen an die ordnungsgemäße Sicherung von Waldbäumen, sondern die (höheren) Grundsätze für die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße. Diese treffen den Waldeigentümer auch dann, wenn er selbst nicht Straßeneigentümer oder verkehrssicherungspflichtig in Bezug auf die Straße ist.
Dem Waldeigentümer können wegen des gesetzlich bestimmten grundsätzlichen Jedermannsrecht zum Betreten des Waldes keine übermäßigen Anforderungen an den Schutz von Waldbesuchern auferlegt werden. Insoweit geht jeder Waldbesucher ein gewisses Risiko ein. Dies gilt jedenfalls soweit es um die „typischen“ Gefahren des Waldes geht. Die Situation liegt aber anders, wenn die „natürlichen“ Gefahren Verkehrsteilnehmer gefährden können. Denn dieser setzen sich – im Unterschied zum Waldbesucher – gerade nicht freiwillig diesen natürlichen Gefahren aus. Im konkreten Fall hätte der betreffende Baum deshalb mindestens zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand auf Schäden und von ihm ausgehende Gefahren überprüft werden müssen. Dies konnten die Waldeigentümer aber nicht nachweisen. Anderenfalls hätten sie auch den überhängenden Ast zurückschneiden müssen, da die Gefahr des Abbrechens aufgrund eines Zwiesels erkennbar gewesen war.
Die Entscheidung kann im Volltext unter www.justiz.nrw.de abgerufen werden.
Anmerkung: Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach diesem Urteil das Landesforstgesetz geändert. Danach geschieht das Betreten des Waldes im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Allerdings betrifft diese Vorschrift nicht die hier entschiedene Konstellation, sodass das Gericht auch nach dieser Reform nicht anders entscheiden würde. ________________________________________
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Was tun bei nichtversichertem Kraftfahrzeug? Wer einen (unverschuldeten) Verkehrsunfall erleidet, kann seinen Sach- und Personenschaden beim Gegner geltend machen. Praktischerweise besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch gegen den gegnerischen Versicherer, sodass gegebenenfalls dieser auch direkt verklagt werden kann. Aber was gilt, wenn das Auto des Schädigers nicht (mehr) haftpflichtversichert war? Natürlich kann man sich weiter direkt an den Schädiger halten. Vorausgesetzt dieser ist bekannt und nicht schon insolvent. Hat dies aber keine Aussicht auf Erfolg, kann man sich an die Verkehrsopferhilfe e.V. in Berlin wenden. Hierbei handelt es sich um einen Verein, der von den Autoversicherern finanziert wird. Er springt ein, wenn ein Geschädigter keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG). Leistet die Verkehrsopferhilfe Schadenersatz (Ersatz des Sachschadens und/oder Schmerzensgeld), gehen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Verein über. Für ihn bleibt also die Möglichkeit, sich seinerseits an den Schädiger zu halten. ________________________________________
Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.02.2009 (8 U 103/08) die geltende Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung bei stationären Eingriffen bestätigt. Geklagt hatte ein minderjähriges Kind, dessen Eltern erst am Vorabend vor der schweren Operation über die Risiken informiert worden waren. Dabei wurden sie schon nicht über die seltene, aber mögliche, schwere Komplikation einer Hirnblutung informiert. Zudem war die Aufklärung erst einen Tag vor dem Eingriff und nach der stationären Aufnahme im Krankenhaus zu spät. In dieser Situation - es hatten bereits alle wesentliche Voruntersuchungen für die Operation stattgefunden - waren die Eltern nicht mehr in der Lage, durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe ihre bzw. die Entscheidungsfreiheit und damit das Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes in angemessener Weise auszuüben. Das OLG hat damit nochmals die bereits geltende und auch höchstrichterlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung bestätigt. Danach muss ein Patient bzw. bei Kindern deren Eltern einem invasiven Eingriff in den Körper zustimmen. Anderenfalls liegt eine rechtswidrige Körperverletzung vor. Damit die Einwilligung wirksam ist, muss es dem Patienten ermöglicht werden, seine Entscheidung für oder gegen den Eingriff in informierter Weise und eigenverantwortlich und selbstbestimmt treffen zu können. Dazu gehört, dass die Aufklärung über die Risiken bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sich der Patient noch nicht so auf die Operation eingestellt hat, dass eine Änderung seiner Entscheidung aufgrund der Umstände bereits erschwert wäre. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de abgerufen werden. ________________________________________
Gemeinschaftliche Haftung beim Grillunfall Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.04.2009 (9 U 129/08) besteht eine gemeinschaftliche Haftung, wenn eine Person Spiritus in ein Feuer gießt und dabei andere zu Schaden kommen. Im konkreten Fall hatten sich mehrere Jugendlich zum gemeinsamen Grillen getroffen. Einer der Anwesenden versuchte mittels Spiritus das bereits entzündete Feuer zu beschleunigen. Dabei wurde ein anderer Jugendlicher versehentlich mit der Flüssigkeit bespritzt. Seine Kleidung fing Feuer und er erlitt schwere Brandverletzungen. Das Gericht ist von einer gemeinschaftlichen Haftung aller anwesenden Jugendlichen ausgegangen. Insoweit basierte das Gießen der Flüssigkeit in das Feuer auf einer einvernehmlich von allen getragenen Entscheidung. Somit haftete nicht nur derjenige, der mit der Flasche hantierte, sondern alle zu gleichen Teilen. Auch der Verletzte musste sich ein anteiliges Mitverschulden anrechnen lassen. Entscheidend für die Wertung der Richter war, dass der Umgang mit der brennbaren Flüssigkeit völlig sorglos erfolgte und man die damit verbundenen, allseits bekannten Gefahren außer Acht ließ. Der Verletzte wäre daher nur dann von einem eigenen Mitverschulden freizusprechen gewesen, wenn er gegen diese Handhabung eingeschritten wäre. Dies tat er aber nicht und billigte damit dieses Vorgehen. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.justiz.nrw.de abgerufen werden. ________________________________________
Haushaltsführungsschaden darf im Umfang geschätzt werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 03.02.2009 (VI ZR 183/08) die gängige Praxis der Instanzgerichte, sich hierfür der Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann zu bedienen, für rechtmäßig erklärt. In dem Rechtsstreit hatte eine durch einen Verkehrsunfall Geschädigte Ersatz für die unfallbedingt fehlende Möglichkeit zur Führung des Haushaltes geltend gemacht. Die Parteien stritten über den Umfang der für die Haushaltsführung anzusetzenden Stunden. Das Instanzgericht orientierte sich an der Tabelle aus dem Werk "Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt" und sprach entsprechenden Schadenersatz zu. Die Beklagten beanstandeten, dass das Gericht keinen Beweis über den tatsächlichen Umfang der anfallenden Hausarbeit erhoben hatte und auch für die Höhe des Stundensatzes auf die Tabelle zurückgegriffen hatte. Hierin sahen die obersten Bundesrichter aber kein fehlerhaftes Vorgehen. Der Umfang des Schadens ist unter den erleichterten Bedingungen des § 287 ZPO zu ermitteln. Der BHG hatte somit nur zu prüfen, ob die Schätzungen des Tatgerichts auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruhten oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht ließen. Dies konnte hier nicht festgestellt werden. Insoweit stellt die zugrunde gelegte Tabelle ein anerkanntes Standardwerk in der juristischen Fachliteratur dar und genügt den gesetzlichen Anforderungen. Der BGH hat ferner festgestellt, dass der Umfang der notwendigen Hausarbeit eines Einpersonenhaushalts während eines Krankenhausaufenthalts deutlich reduziert ist und der Schadenersatzanspruch deshalb entsprechend zu kürzen ist. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden. Anmerkung: Die Entscheidung ist zu begrüßen, erleichtert sie doch die Möglichkeiten des Geschädigten, seinen Haushaltsführungsschaden ersetzt zu bekommen. Dennoch sollte im Einzelfall immer geprüft werden, ob nicht auch höhere Sätze als die aus der benannten Tabelle gefordert werden können. Denn dem Geschädigten bleibt es unbenommen durch entsprechenden Vortrag darzulegen, dass mehr als die in der Tabelle aufgeführte Stundenanzahl oder für eine Ersatzkraft höhere Stundensätze angefallen wären. Auch hier helfen ihm die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. ________________________________________
Erben können Einsicht in Patientenunterlagen verlangen Die Frage, ob die Erben, in aller Regel die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, Einsicht in die Patientenunterlagen verlangen können, um Schadenersatzansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend machen zu können, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Ein generelles Einsichtsrecht von Angehörigen wird von der Rechtsprechung – im Gegensatz zum Einsichtsrecht des Patienten selbst – abgelehnt. Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Einsichtnahme dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte.
Das OLG München hatte sich jüngst wieder mit dieser Frage zu beschäftigen und die Voraussetzungen in einem neuen Urteil vom 09.10.2008 (1 U 2500/08) präzisiert. Die Richter stellen zunächst fest, dass das Recht des Patienten auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen auf die Erben übergehen kann. Denn dieses Recht stelle sich nicht ausschließlich als höchstpersönlicher Anspruch dar, der nicht vererbt werden könne. Soweit es um die Einsichtnahme zur Prüfung der Geltendmachung von arzthaftungsrechtlichen Ansprüchen gehe, beinhalte das Einsichtsrecht eine vermögensrechtliche Komponente. Insoweit sei ein Übergang daher möglich. Es genüge ferner, wenn sich die Erben auf diese Prüfung beriefen. Die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage dürfen dabei keine Rolle spielen. Die Erben erhalten damit aber nicht automatisch ein Einsichtsrecht. Vielmehr muss der Arzt nun gewissenhaft prüfen, ob der Verstorbene mit der (vollständigen) Einsichtnahme in seine Patientenakte einverstanden gewesen wäre. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist der Arzt aus Gründen der weiterhin fortwirkenden ärztlichen Schweigepflicht gehalten, die Einsicht zu verweigern. Hier stellt sich das Problem, dass die Erben die Entscheidung des Arztes kaum überprüfen können. Es besteht somit die Gefahr, dass der Arzt einen (mutmaßlichen) entgegenstehenden Willen des Verstorbenen nur deshalb behauptet, um sich der Haftung für einen Behandlungsfehler zu entziehen. Das Gericht verlangt deshalb vom Arzt darzulegen, weshalb er sich durch die Schweigepflicht an der Offenbarung der Akten gehindert sieht. Dabei gehen die Richter davon aus, dass es häufig dem Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, wenn die Frage der Ursächlichkeit seines Todes, insbesondere der Verdacht auf „Ärztepfusch“, abgeklärt wird. Allerdings gilt auch im Rahmen dieser Begründungspflicht der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arzt muss also nicht im Wege seiner Begründungspflicht Umstände der Behandlung preisgeben. Sind die vom Arzt vorgebrachten Gründe der Verweigerung nicht nachvollziehbar, wird dagegen ein mutmaßliches Einverständnis des Verstorbenen mit der Einsicht anzunehmen sein. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens können dabei auch äußere Umstände des Zusammenlebens mit den Erben Ausschlag gebend sein. Das allgemeine Interesse eines Patienten an der vertraulichen Behandlung seiner Daten, genügt dagegen nicht, um den Erben die Einsicht zu verwehren. ________________________________________
Heilpraktiker muss zum Arztbesuch anhalten In einer Entscheidung vom 02. Oktober 2008 (9 S 1782/08) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim die Pflichten eines Heilpraktikers näher präzisiert. Danach muss ein Heilpraktiker seine Patienten mitunter zum Besuch eines “Schulmediziners” anhalten. Verletzt er diese Pflicht, kann dies die Aufsichtsbehörden berechtigen, ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit zu untersagen. Im konkreten Fall hatte ein Heilpraktiker eine Patientin behandelt, die ein 24 cm großes und blutendes Karzinom aufwies. Gleichwohl unterließ es der Heilpraktiker die Frau auf die Notwendigkeit einer Abklärung durch einen Arzt hinzuweisen und behandelte sie selbst weiter. Ferner stellte er offensichtliche Fehldiagnosen über die Art und die Ursache der Erkrankung. So bestritt er auf entsprechende Nachfragen insbesondere die Möglichkeit einer Krebserkrankung. Das Gericht weist in dem Beschluss zunächst daraufhin, dass derjenige, der einen Heilpraktiker aufsucht, grundsätzlich eine andere Art der Behandlung wünscht, als er sie von einem in der Schulmedizin ausgebildeten Arzt erwarten würde. Trotzdem darf der Heilpraktiker deswegen nicht die Augen vor dem Erfordernis einer ärztlichen Behandlung verschließen. Der Heilpraktiker steht nach Ansicht der Richter einem Arzt nicht gleich, auch wenn er durch seine behördliche Erlaubnis eine besondere Heilkundekenntnis nachweisen kann. Von einem Heilpraktiker kann deshalb erwartet werden, dass er sich der Gefahr bewusst ist, die dadurch entstehen kann, dass ein Patient eine gebotene ärztliche Behandlung nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Richter bestätigten deshalb den behördlichen Erlaubniswiderruf. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Heilpraktiker unverantwortlich gehandelt habe. Das Verkennen des großen Karzinoms weise auf einen offensichtlichen Mangel an einfachstem anatomisch-pathologischen Grundlagenwissen hin. Der Heilpraktiker hätte stattdessen die weitere Behandlung verweigern müssen, solange die Patientin nicht eine ärztliche Abklärung der sich aufdrängenden Diagnose einer bösartigen Veränderung vorgenommen habe. Hierzu hätte er sie gegebenenfalls auch drängen müssen. Dass er sich nicht gegen eine ärztliche Konsultation ausgesprochen hat, genügte hierfür nicht. Denn damit habe er seiner Patientin suggeriert, er könne die Erkrankung alleine adäquat behandeln. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.vghmannheim.de abgerufen werden.
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