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Behandlungsfehler: Die Haftung des Arztes
Als Behandlungsfehler werden vorwerfbare Fehler bezeichnet, die einem Arzt oder einem anderen, an der Heilbehandlung Beteiligten unterlaufen sind. Man spricht deshalb auch von der Arzthaftung oder dem Medizinschadensrecht. In einer aktuellen Studie der unabhängigen Stiftung Gesundheit, die anonym niedergelassene Ärzten befragte, gaben 23 % an, dass ihnen einmal im Monat ein Fehler unterlaufe. 6 % gehen sogar von wöchentlichen Fehlern aus. Nur ein Drittel der Ärzte glaubt dagegen, nie einen Fehler zu machen.
Neben typischen Behandlungsfehlern führt auch eine Verletzung der Aufklärungspflichten zu einer Haftung des Arztes. Hierunter die (nicht ausreichende) Information des Patienten über die geplante Behandlung verstanden. Die in Deutschland praktizierenden Ärzte sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Ferner haftet der Krankenhausträger für die Fehler von Ärzten und Krankenschwestern sowie Krankenpflegern. Besonders schwere Fehler geschehen häufig bei der Geburtshilfe (Geburtsschaden, Geburtsfehler) oder im Bereich der plastischen Chirurgie (Schönheitsoperation). Geburtsschäden treten dabei verstärkt bei Geburten in Geburtshäusern oder Belegkliniken auf, bei den die ständige Verfügbarkeit eines Arztes nicht garantiert ist. Bei plastischen Operationen sind es ebenfalls vor allem ambulante Eingriff in der Arztpraxis, die vermehrt zu Schäden führen. Neben der Arzthaftung erlangt die Haftung wegen fehlerhafter Medizinprodukte, etwa beim Prothesenbruch, oder die Arzneimittelhaftung bei verunreinigten Medikamenten eine zunehmende Bedeutung in Haftpflichtprozessen. Dr. Alexander T. Schäfer ist auf die Vertretung von Geschädigten nach Fehlbehandlungen (falsche oder unterlassene Diagnosen, Geburtsschäden wie Hirnschaden oder Schulterdystokie, Kompartmentsyndrom, verpfuschte Schönheits-OP, verwechselte Medikamente, Infektionen nach Hygienemängeln wie MRSA-Keimen oder Querschnittslähmung nach Rückenmarksinjektionen) sowie Produkthaftungsfällen bei Medizinprodukten (wie gebrochenen Prothesen) und die Durchsetzung daraus resultierender Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld spezialisiert. Rufen Sie an: 0800 58 91 352 - kostenfrei(montags bis freitags 8.00 - 18.00 Uhr)
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